1.1) Mit der Anmeldung reserviert die KLJB Schwaney einen Platz.
1.2) Der Vertrag kommt für beide Parteien verbindlich durch persönliche Anmeldung oder online Buchung zu Stande.
2. Zahlung des Reisepreises
2.1) Nach Vertragsabschluss im Sinne von Ziffer 1. ist die Anzahlung unverzüglich fällig.
2.2) Fünf Wochen vor Reisebeginn ist die Restzahlung fällig.
2.2) Buchungen innerhalb fünf Wochen vor Reisebeginn verpflichten zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises.
2.3) Die Regelungen in Ziffer 2.1) und 2.2) gelten nur, soweit die Parteien nicht eine ausdrückliche andere Zahlungsvereinbarung getroffen haben.
3. Rücktritt vor der Reise
3.1) Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert die KLJB Schwaney den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Die KLJB Schwaney kann unter Beachtung der Regelung in § 651 i Abs. 2 BGB folgende pauschalierte Entschädigung pro Person beanspruchen:
– bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises
– vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 30 % des Reisepreises
– vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises
– vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises
– ab dem 6. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises
– bei Nichtanreise (no show): 90 % des Reisepreises.
3.2) Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als die geforderte Entschädigung. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.
4. Rücktritt und Kündigung durch die KLJB Schwaney
4.1) Die KLJB Schwaney kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für die KLJB Schwaney und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Die KLJB Schwaney steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadensersatzansprüche von der KLJB Schwaney im Übrigen bleiben unberührt. Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann die KLJB Schwaney auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zulasten des Teilnehmers.
4.2) Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl ist die KLJB Schwaney bis zwei Wochen vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer dann in voller Höhe zurück.
5.3) Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann die KLJB Schwaney eine Veranstaltung absagen, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für die KLJB Schwaney nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass die KLJB Schwaney im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze bezogen auf diese Reise überschreiten.
5. Ersetzungsbefugnis
Der Teilnehmer kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die KLJB Schwaney kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Eintritt eines Dritten haften dieser und der Gesamtschuldner für den kompletten Reisepreis.
6. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. Die KLJB Schwaney ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung umfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit sie im Vertrag umfasst sind, trägt die KLJB Schwaney und der Teilnehmer je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten muss der Teilnehmer tragen.
7. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
7.1) Sofern in den Reisebeschreibungen der KLJB Schwaney nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Teinehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis.
7.2) Teilnehmer, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da die KLJB Schwaney ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visaerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von der KLJB Schwaney bedingt sind.
8. Gepäckbeförderung
Gepäck wird im normalen Umfang befördert. Das bedeutet, pro Person (maximal) einen Koffer (normale Koffergröße, 20 kg max.), ein Paar Ski oder Snowboard (Skifreizeit), ein Sack mit Schlafsack und Matte (Ferienfreizeit) und ein Stück Handgepäck. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Teilnehmer zu beaufsichtigen.
Allgemeine Reisebedingungen – Ski- und Ferienfreizeiten
1. Vertragsabschluss